Leistungsbewertung an Grundschulen (Auszug aus der Leistungsbewertungsverordnung – LeistBewVO M-V vom 30. April 2014)
1. Grundlegendes:
Im Primarbereich gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Gesamtnoten ergeben sich aus den dezimal ermittelten Notendurchschnitten. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Ausnahmen sind gemäß § 5 Absatz 2 möglich.
Die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler erfolgt gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“. In Jahrgangsstufen, in denen noch keine Benotung erfolgt, werden die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereitet.
Die Bewertung von Klassenarbeiten erfolgt auf folgender Grundlage:
erreichte Leistung ab Prozent | Notenstufe |
---|---|
96 | sehr gut |
80 | gut |
60 | befriedigend |
40 | ausreichend |
20 | mangelhaft |
0 | ungenügend |
2. Bewertung von Diktaten im Primarbereich
Für die Bewertung von Diktaten im Primarbereich gelten folgende Regelungen:
Anzahl der Wörter bei der Leistungsermittlung in Form eines Diktates:
Jahrgangsstufe | Richtwert für die Anzahl der Wörter |
---|---|
2 | 25 bis 40 Wörter |
3 | 40 bis 70 Wörter |
4 | 70 bis 100 Wörter |
Anzahl der Fehler und Notenstufen:
Anzahl der Fehler | Notenstufe |
---|---|
0 – 0,5 | sehr gut |
1 – 2,5 | gut |
3 – 5,5 | befriedigend |
6 – 8,5 | ausreichend |
9 – 11,5 | mangelhaft |
ab 12 | ungenügend |
3. Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten (gemäß §6 LeistBewVO M-V)
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so werden diese als eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als eine Leistungsverweigerung zu behandeln.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so ist dieser oder diesem die Gelegenheit zu geben, die Klassenarbeit nachzuholen oder eine gleichwertige komplexe Leistung zu erbringen.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.
(5) Wenn im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht werden kann, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, gelten die Regelungen aus Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen.
(6) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob
-die Note „ungenügend“ erteilt wird,
-die Wiederholung angeordnet oder
-die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind hierbei zu berücksichtigen.
(7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so schwerwiegend, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist, so kann diese oder dieser von der Leistungsermittlung ausgeschlossen werden. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.
4. Klassenarbeiten (gemäß §7 LeistBewVO M-V)
(2) Klassenarbeiten sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. Verlegungen bereits angekündigter Klassenarbeiten bleiben von dieser Regelung unberührt. An einem Tag darf von einer Schülerin oder einem Schüler nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
(5) Im Primarbereich sind in der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht jeweils drei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben. In den weiteren Jahrgangsstufen des Primarbereichs können Klassenarbeiten geschrieben werden, soweit das Schulgesetz in diesen Jahrgangsstufen eine Benotung vorsieht. Sie sollen einen Zeitrahmen von 30 Minuten, in der Jahrgangsstufe 4 einen Zeitrahmen von 45 Minuten nicht überschreiten. Diktate können als Klassenarbeit gewertet werden.
5. Punktetabelle